Am 1. Januar 2016 tritt die Novelle zum Rechnungslegungsgesetz in Kraft, die in erster Linie vereinheitlichte Standards zwecks Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien bringt.
Für Großunternehmen ergeben sich zusätzliche administrative Pflichten, die jedoch eine erhöhte Transparenz versprechen. Umgekehrt werden die administrativen Pflichten bei den Klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) sinken, auch weil relevante Wertgrenzen angehoben werden. Wichtig ist zudem jene Veränderung, wonach Gesellschaften mit negativer Gewinnrücklage auf das Ergebnis von 2016 keine Dividende mehr ausschütten dürfen. Auf diese anstehenden Veränderungen verweist die Partnerin der Kanzlei für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, Leitner & Leitner Kft., Márta Siklós.
Anpassung an EU-Richtlinien
Nicht unter das Rechnungslegungsgesetz fallen Einzelunternehmer und Kleinfirmen, die sich für eine Sonderbesteuerung (wie EVA, KATA oder KIVA) entschieden haben, sowie Baugenossenschaften und ausländische Handelsvertretungen. Im Hintergrund der Änderungen stand die Anpassung an EU-Richtlinien, außerdem sollten die ungarischen näher an die internationalen Wertgrenzen herangeführt werden.
Einen vereinfachten Jahresabschluss dürfen Firmen ab 2016 bis zu einer Bilanzsumme von 1,2 Mrd. Forint, Nettoumsatzerlösen bis zu 2,4 Mrd. Forint und maximal 50 Mitarbeitern wählen, wobei zwei der drei Bedingungen zu erfüllen sind. Im Vergleich zur gültigen Regelung werden die Wertgrenzen für Bilanzsumme und Umsätze damit verdoppelt, die Bedingung der Mitarbeiterzahl bleibt derweil unverändert. Der vereinfachte Jahresabschluss bedeutet günstigere Konditionen und weniger Administration für die betroffenen Firmen.
Den normalen Jahresabschluss müssen Gesellschaften mit Bilanzsummen zwischen 1,2 und 6 Mrd. Forint bzw. Nettoumsatzerlösen zwischen 2,4 und 12 Mrd. Forint sowie 50-250 Mitarbeitern erstellen. Hier wurden die Wertgrenzen im Gesetz von 5,4 Mrd. Forint (Bilanzsumme) bzw. von 8 Mrd. Forint (Umsätze) angehoben, die Mitarbeiterzahl blieb auch in dieser Konstellation unverändert. Gesellschaften mit Bilanzsummen von mehr als 6 Mrd. Forint, Nettoumsatzerlösen von über 12 Mrd. Forint und mehr als 250 Mitarbeitern sind zur Anfertigung konsolidierter Jahresabschlüsse verpflichtet. Die Rechnungslegungsexpertin verweist darauf, dass dank der angehobenen Wertgrenzen mehr als 90 Prozent der ungarischen Firmen in Zukunft mit einem geringeren administrativen Aufwand konfrontiert werden.
Neue Bemessungsgrundlage für Dividenden
Eine sehr wichtige Veränderung betrifft die Bemessungsgrundlage der Dividende. Die Kategorie des Bilanzergebnisses entfällt ab 2016, woraufhin die Dividende aus der freien Gewinnrücklage, zuzüglich des versteuerten Ergebnisses im abgelaufenen Geschäftsjahr ausgeschüttet werden kann. Im Jahre 2017 würde die Dividendenausschüttung also erstmals in dem Wert maximiert, der sich aus freier Gewinnrücklage und versteuertem Ergebnis im Geschäftsjahr 2016 ergibt.
Die Rechnungslegung wird zugleich vereinfacht, weil die auf der Jahreshauptversammlung getroffene Entscheidung der Gesellschafter über die Höhe der Dividende nicht mehr nachträglich in die Bilanz des abgeschlossenen Geschäftsjahres eingestellt werden muss. Treffen die Gesellschafter also im April/Mai 2017 eine Entscheidung über die Ausschüttung einer Dividende auf das Geschäftsjahr 2016, wird diese in die Bilanz des Geschäftsjahres 2017 verbucht.
Die Gewinnrücklage darf auf keinen Fall ein negatives Vorzeichen aufweisen, weil dann keine Dividende ausgeschüttet werden darf. Das gilt selbst in dem Fall, wenn die Summe aus der negativen Gewinnrücklage und dem versteuerten Ergebnis positiv ausfällt und demnach eine Basis für eine Dividende gegeben wäre. Die Kapitalstruktur muss somit noch vor Jahresende in Ordnung gebracht werden.
Die Expertin von Leitner & Leitner verweist schließlich darauf, dass der Jahresabschluss 2015 letztmalig nach den heutigen Regeln erstellt wird. Um vergleichbar zu sein, werden diese Daten im Abschluss für 2016 gemäß dem neuen Reglement „umgeschrieben“.