Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat vergangene Woche den Einspruch der ungarischen Regierung gegen ein Urteil des 2011 beschlossenen Kirchengesetzes abgewiesen und damit die bestehende Diskriminierung von neun Religionsgemeinschaften beim Grundrecht auf Vereinigung und Versammlung bestätigt. Deren Status als „Kirche“ (mitsamt den damit einhergehenden Förder- und Steuerprivilegien) war durch das umstrittene Kirchengesetz aberkannt worden, was aus Sicht des EGMR einen Bruch internationaler Verpflichtungen vonseiten Ungarns bedeutet. Der ungarische Staat muss nun mit den betroffenen Kirchengemeinschaften über einen Schadensersatz verhandeln. Auch das ungarische Verfassungsgericht hatte das Gesetz noch Anfang 2013 annulliert, daraufhin wurden die wichtigsten Bestandteile desselben kurzerhand in die Verfassung geschrieben und somit der Bewertung durch die Verfassungsrichter entzogen. Die ungarische Regierung beharrt darauf, dass nur sogenannte „historische Kirchen“ das Recht der höchsten Privilegienstufe haben sollen. Und auch angesichts des EGMR-Urteils zeigte man sich uneinsichtig: Miklós Soltész, der für Religionsfragen verantwortliche Staatsekretär, teilte in einer Presseaussendung zwei Tage nach der Entscheidung aus Straßburg mit, dass das Gericht das geänderte Kirchengesetz Ungarns nicht beachtet habe und so den Glaubensgemeinschaften, die nur „geschäftliche“ Interessen hätten, Beihilfe leiste.