Staatspräsident János Áder liegen aktuell Gesetzesentwürfe zur Modifizierung des Umsatzsteuergesetzes zur Unterschrift vor, die Auswirkungen etwa auf die Steuerpflicht von international tätigen Medienunternehmen und die Steuerschuld von Firmen der Metallindustrie hätten.
Ab Januar 2015 ändern sich – entsprechend einer einheitlichen Vorschrift für alle EU-Mitgliedsstaaten – die Regeln der allgemeinen Umsatzsteuer, die den Ort von erbrachten Leistungen bei Dienstleistungen auf elektronischem Wege sowie die Telekommunikations-, Radio- und audiovisuellen Dienstleistungen betreffen. Künftig wird der Sitz des Leistungserbringers gleichzeitig auch als Standort der erbrachten Dienstleistung gelten. „Dies bedeutet in der Praxis, dass zum Beispiel ein ungarisches Telekommunikations- oder Medienunternehmen, das einem in einem anderen EU-Land wohnenden Auftraggeber eine Leistung erbringt, auch in jenem Land steuerpflichtig sowie zur Aufnahme in dessen Handelsregister verpflichtet wäre“, erklärt Szabolcs Varga, Manager der Steuerberatungs-Division von PricewaterhouseCoopers (PwC) Ungarn in einer Pressemitteilung zu den aktuellen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes.
Um den aus dieser Gesetzesänderung entstehenden administrativen Mehraufwand für die betroffenen Firmen zu reduzieren, können sie nach dem sogenannten „One-stop-shop“-Verfahren der für ihre in einem anderen EU-Land erbrachten Dienstleistungen anfallenden Steuerpflicht auch bei ihrer Heimatbehörde nachkommen. Dabei dürften sie laut Vorschrift auch alle eventuellen Steuervorteile wahrnehmen, die sich durch die Tätigkeit in einem anderen EU-Land ergeben könnten. Im Vergleich zu der hohen 27-Prozentigen Umsatzsteuer Ungarns müssen Unternehmen so unter Umständen im Ausland ihre Dienstleistungen zu einem niedrigeren Steuersatz versteuern.
Maßnahme gegen Steuerbetrug in Metallindustrie
Die Gesetzesänderung betrifft zudem auch die umgekehrte Steuerschuld. „Um dem massenhaften Steuerbetrug in der Metall- und Stahlindustrie entgegen zu wirken, wird diese ab Anfang 2015 auch auf bestimmte Produkte der Stahlindustrie ausgeweitet“, betont László Deák, Partner in der Steuerberatungs-Division von PwC Ungarn. Die Steuerschuld würde danach den Einkäufer und nicht den Verkäufer des Produkts belasten. In Anbetracht dessen, dass das Umsatzsteuergesetz die betroffenen Produkte – ähnlich den ebenfalls von der umgekehrten Steuerschuld betroffenen Abfallprodukten – mit einer Zolltarifnummer versieht, wird in Zukunft die genaue Einpreisung dieser Produkte ein größeres Gewicht bei der korrekten Steuerverwaltung haben, meint Deák.
Bereits am 1. Juli trat die die Rechnungsstellung und Quittungsausstellung betreffende Regel des Volkswirtschaftministeriums in Kraft. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass ab 1. Oktober die zur Rechnungsstellung benutzten Programme der Steuerbehörde gemeldet werden müssen. Im Sinne der dies betreffenden Übergangsregeln müssen auch die bei Inkrafttreten der Regel benutzten Programme bis spätestens 15. November auf dem dafür vorgesehenen Formular der Behörde gemeldet werden. Die neue Regelung der Rechnungsstellung enthält zudem auch ab dem 1. Juli 2015 geltende neue Vorschriften hinsichtlich der, der Steuerbehörde – im Falle einer Steuerprüfung – vorzulegenden, in elektronischer Form gespeicherten Daten.