Am morgigen Sonnabend tritt das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Aus diesem Anlass traten letzten Dienstag Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei BWSP Gobert und Partner auf einer Sonderveranstaltung des Deutschen Wirtschaftsclub unter dem Titel auf: „Das neue ungarische Zivilgesetzbuch – Highlights für Geschäftsführer“. Dabei widmeten sie sich insbesondere solchen BGB-Passagen, die von Geschäftsführern nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten.
Bei der Fassung des neuen BGBs hatte sich der Gesetzgeber zum Ziel gesetzt, die Rechtsvorschriften so zu gestalten, dass diese bestmöglich dem aktuellen Wirtschaftsleben entsprechen. Deswegen enthält das neue BGB nicht nur neue Rechtsinstitute, oder neue Regelungen bezüglich alter Rechtsinstitute, auch die bisherige Gerichtspraxis wurde berücksichtigt, und bereits existierende Rechtsnormen und EU-Normen integriert. Da die Änderungen selbstverständlich auch die Situation von Geschäftsführern berühren, war es nicht überraschend, dass die DWC Veranstaltung sehr gut besucht war.
Existierende Verträge gründlich prüfen
Die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei BWSP Gobert und Partner informierten die Geschäftsführer aber nicht nur über die wichtigsten Änderungen, sie gaben den Zuhören auch zahlreiche nützliche Tipps. Eine Änderung ist etwa, dass die bisherige Praxis von vertragsschließenden Seiten, sowie die übliche Praxis der Branche zum Inhalt von Verträgen werden können. Falls dies für die Seiten nachteilig sein sollte, sind sie selbstverständlich berechtigt, dies auszuschließen, ab dem Inkrafttreten des neuen BGBs müssen sie aber auch darauf achten. Der Tipp einer der referierenden Anwältin: „Die existierenden Verträge und Vertragsentwürfe gründlich zu prüfen“. Ein weiterer wichtiger Punkt, es ist zu beachten, wann das Mandat des Geschäftsführers abläuft, weil es sonst vorkommen kann, dass Geschäftsführer ohne Vertretungsmacht einen Vertrag abschließen. In diesem Fall muss der Geschäftsführer den Schaden tragen, ab den 15. März, gibt es keine Befreiung aus Billigkeitsgründen. Die größte und bedeutendste Änderung bei den Vorschriften, welche die Verjährung regeln, ist, dass die schriftliche Aufforderung die Verjährungsfrist nicht mehr unterbricht. Diese Vorschrift erschwert die Position des Gläubigers. So empfiehlt die Kanzlei BWSP Gobert und Partner den Gläubigern, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBs, ihren Schuldnern schriftliche Mahnungen zu versenden, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen und Zeit zu gewinnen.
Doppelte Haftung von Geschäftsführern
Das neue ungarische BGB hat auch das Regelungssystem bezüglich der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung wesentlich verändert. Die Haftung der Geschäftsführer ist doppelt geartet: demnach haften die Geschäftsführer nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten. Das neue ungarische BGB hat in beiden Haftungsarten strengere Voraussetzungen eingeführt. Wenn Geschäftsführer die Verpflichtungen aus dem Gesellschaftervertrag oder Auftragsvertrag verletzten und damit der Gesellschaft Schaden zufügen, haften sie von nun an mit ihrem gesamten Privatvermögen. Um die Haftung der eventuellen Vertragsverletzungen zu minimieren, besteht die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung im Rahmen einer Vertragsmodifizierung. Die Beschränkung kann sich auf die Höhe der Haftung und auf die Reichweite der Tätigkeit des Geschäftsführers beziehen. Diesbezüglich raten die Rechtsexperten der BWSP Gobert und Partner zur Prüfung der betroffenen Dokumente.
Gemäß der früheren Regelung haftete die Gesellschaft in erster Linie im Falle einer außervertraglichen Schadensverursachung für Schäden, die der Geschäftsführer Dritten zugefügt hat. Von nun an haften die Gesellschaft und der Geschäftsführer für Drittschäden solidarisch. Sollte sich der Geschädigte direkt an den eschäftsführer wenden, muss dieser den Schaden ersetzen. Diesbezüglich raten die Rechtsexperten zu einer Haftpflichtversicherung. Nach der Veranstaltung kündigte DWC-Vorstandsvorsitzende und Kanzleiinhaber Dr. Arne Gobert an, dass sich der DWC für seine Mitglieder mit diversen Versicherungsgesellschaften in Verbindung setzen wird, um eine Lösung für die Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer zu finden. Fazit: Die neuen Regelungen eröffnen bei einer Vielzahl an Verträgen einen großen, zusätzlichen Gestaltungsspielraum. Allerdings ist es notwendig, die jeweiligen gesetzlichen Übergangsfristen zu beachten. Mit gutem Rechtsbeistand an der Seite stellen auch die Änderungen bei der Geschäftsführerhaftung kein größeres Problem dar.
TK