Mit Inkrafttreten des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 15. März 2014 wird das Gesetz Nr. IV. aus dem Jahre 2006 über die Wirtschaftsgesellschaften außer Kraft treten, da das neue BGB die vollständige Regelung für Wirtschaftsgesellschaften beinhaltet. Das neue BGB bringt zahlreiche Neuigkeiten mit Blick auf Firmengründungen und bei Stammkapitalfragen. Schon im Vorfeld lohnt es sich, von diesen zu wissen.
Von Dr. Jelena Krankovics
Bereits im November 2013 ist das Gesetz Nr. CLXXVII. (2013) in Kraft getreten, das die Übergangsbestimmungen bezüglich des neuen BGBs beinhaltet. Dieses Gesetz setzt klare Fristen in Fragen der firmenrechtlichen Änderungen von Gesellschaften und von notwendigen Stammkapitalerhöhungen bei Firmen der Rechtsform GmbH.
Das Stammkapital einer GmbH beträgt zurzeit mindestens 500.000 Forint, wovon der Gesellschaft bis zur Eintragung der GmbH in das Firmenregister mindestens die Hälfte zur Verfügung gestellt werden muss. Die restliche Summe ist innerhalb eines Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft darf zwar die Bezahlung des gesamten Stammkapitals auch über ein Jahr hinaus strecken, in diesem Fall haften aber die Gesellschafter gegenüber Dritten in der Höhe ihrer unbezahlten Stammeinlagen unbegrenzt mit ihrem Vermögen. Es kann auch keinerlei Dividende ausgeschüttet werden, solange das gesamte Stammkapital nicht eingezahlt worden ist.
Das Stammkapital kann auch weiterhin als Sacheinlage eingebracht werden,
ab dem 15. März können diese Sacheinlagen aber nicht mehr von den Gesellschaftern selbstständig bewertet werden. Deren Wertbestimmung obliegt dann einem Wirtschaftsprüfer.
GmbHs, die mit einem niedrigeren Stammkapital als 3 Millionen Forint gegründet worden sind, müssen bei der ersten Änderung des Gesellschaftsvertrages, aber spätestens bis zum 15. März 2016 entweder eine Stammkapitalerhöhung vornehmen oder sich für eine Gesellschaftsform entscheiden, für die vom Gesetzgeber nicht 3 Millionen Stammkapital vorgeschrieben sind. Bis zur genannten Frist müssen gemäß dem neuen BGB
auch die Gesellschaftsverträge angepasst sein.
Wenn man vom gesetzlich gestatteten Moratorium für die Kapitalerhöhung Gebrauch machen möchte, ist es ratsam, anstehende Änderungen des Gesellschaftsvertrages noch bis zum 14. März 2014 durchzuführen, und den Änderungsantrag bis einschließlich dieses Datums beim zuständigen Firmengericht einzureichen.
Falls man bei einer GmbH-Gründung sparen will, sollte auch deren Gründung
nicht hinausgeschoben werden, denn GmbHs mit einem Stammkapital von 500.000 Forint können logischerweise nur noch bis einschließlich 14. März dieses Jahres rechtswirksam gegründet werden. Das Stammkapital muss auch bei diesen, frisch gegründeten Gesellschaften – wie im oben beschriebenen Fall – erst bei der ersten Änderung des Gesellschaftsvertrages oder spätestens bis zum 15. März 2016 auf die neue Mindesthöhe angeglichen werden.
Bei Aktiengesellschaften wird zunächst einmal weiterhin zwischen offenen (Nyrt.) und geschlossenen Aktiengesellschaften (Zrt.) unterschieden. Neu ist aber, dass die zwei Formen danach unterschieden werden, ob die Aktien der Firmen an der Börse eingeführt worden sind oder nicht. Demnach gilt eine Aktiengesellschaft bald nur noch dann als offen, wenn ihre Aktien an der Börse eingeführt sind.
Bei Aktiengesellschaften bringt das neue BGB bezüglich der Höhe des Stammkapitals keine Änderungen, es soll weiterhin mindestens 5 Millionen betragen. Neu ist aber, dass die Höhe der Geldeinlage mindestens 30 Prozent des Stammkapitals betragen muss. Nach dem derzeit noch bis zum 14. März gültigen Gesetz darf eine Aktiengesellschaft auch ohne jegliche Bareinlagen, also nur mit Sacheinlagen gegründet werden.
Wenn man sich gerade überlegt, eine AG zu gründen, aber nur Geld für eine
Bareinlage erübrigen kann, die niedriger als 30 Prozent des Stammkapitals ist,
dann sollte man also nicht lange zögern: noch bis einschließlich 14. März kann eine AG noch deutlich „preiswerter“ gegründet werden. Ja, mehr noch: es muss später nicht einmal der Differenzbetrag nachgezahlt werden. Ebenso sind freilich auch die bereits eingetragenen Aktiengesellschaften nicht verpflichtet, den Geldanteil an ihrem Stammkapital gemäß den neuen Bestimmungen auf 30 Prozent des Stammkapitals zu erhöhen.
Die Autorin ist Rechtsanwältin und Inhaberin der gleichnamigen Anwaltskanzlei (www.krankovics.eu), die unter anderem auf Gesellschafts- und Immobilienrecht spezialisiert ist. Der Artikel beinhaltet allgemeine Informationen, und ist in konkreten Fällen nicht als Rechtsberatung zu betrachten. Mit konkreten Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll
an unsere deutschsprachigen Rechtsanwälte unter Tel.: (+36-1) 200-
1468 oder drkrankovics@kkplaw.hu