Am 15. März 2014 tritt das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Die Änderungen sind zahlreich, und betreffen fasst alle Bereiche des Privat- und Wirtschaftslebens. Es ist also empfehlenswert, sich in den Wochen bis dahin einen Überblick über die konkreten Änderungen zu verschaffen. In unserem letzten Artikel haben wir uns mit den Änderungen bei der Haftung von Amtsträgern befasst. Dabei haben wir schon einige rechtliche Neuigkeiten bei Schuldverhältnissen erwähnt, es lohnt sich aber auch, sich mit weiteren Änderungen des 6. BGB-Buches zu beschäftigen.
Dr. Jelena Krankovics
Dieses Buch beinhaltet unter anderem die Regeln für Rechtserklärungen, für Vertretungen und Bevollmächtigungen, Verjährung, Schuldanerkennung, Vergleiche, allgemeine Regeln des Vertragsabschlusses, einzelne Verträge sowie Schadenersatz. Die Regeln der Vertretung und der Vollmacht wurden im neuen BGB konkreter und eindeutiger formuliert als das bisher der Fall war. In welcher Form eine Vollmacht unterzeichnet werden muss, hängt weiterhin davon ab, worauf sie sich bezieht. Einen Immobilien-Kaufvertrag darf anstelle des Käufers oder Verkäufers weiterhin etwa nur dann ein Bevollmächtigter unterzeichnen, wenn die entsprechende Vollmacht von einem Rechtsanwalt oder Notar beglaubigt worden ist.
Keine unbegrenzten Vollmachten mehr
Bei einer allgemeinen Vollmacht reichte es bislang aus, wenn sie schriftlich verfasst worden ist. Die neuen Regelung verlangt jedoch, dass die für eine allgemeine Vertretung gegebene Vollmacht in Form einer beweiskräftigen Privaturkunde (per Hand geschrieben und unterzeichnet, von zwei Zeugen beglaubigt; sofern es um eine Firma geht: firmenmäßige Unterzeichnung usw.) oder einer öffentlichen Urkunde (notarielle- oder Gerichtsurkunde) verfasst wird. Die allgemeine Vollmacht ist im Sinne des neuen BGB nur noch höchstens fünf Jahre lang gültig, selbst dann, wenn sie ursprünglich für unbestimmte Zeit oder für mehr als fünf Jahre erteilt worden ist.
Die Regeln der Schuldenanerkennung wurden – entsprechend der Gerichtspraxis – ebenfalls geändert: Zur Gültigkeit einer Schuldenanerkennung ist nicht mehr erforderlich, dass sie schriftlich verfasst wurde. Bislang musste eine Schuldenanerkennung dem Gläubiger schriftlich mitgeteilt werden.
Das neue BGB beinhaltet auch konkrete Regeln bezüglich der Bezahlung von Geldschulden. Die wichtigste Regelung ist diesbezüglich, dass bei Geldüberweisungen die Bezahlung nur dann als erfolgt betrachtet wird, wenn das Geld auf dem Konto des Berechtigten von der Bank gutgeschrieben worden ist, oder „gutgeschrieben werden sollte”. Das ist eine komplett neue Bestimmung des BGB, deshalb kommt es jetzt auf die Gerichte an, vor allem den zweiten Teil der Regelung mit Inhalt zu füllen. Es ist aber weiterhin ratsam, bei konkreten Verträgen festzuhalten, wessen Schuld es sein wird, wenn eine Überweisung wegen falschen Angaben nicht gutgeschrieben wird.
Marktwirtschaftlichere Perspektive
Das neue BGB betrachtet die Vertragszinsen aus einer anderen Perspektive als bisher. Die Zinsen werden als notwendige Konsequenz der Benutzung fremden Geldes betrachtet, und bei jedem Schuldverhältnis verpflichtend vorgeschrieben (so etwa auch bei ungültigen Verträgen). Das bis dato gültige BGB aus dem Jahre 1959 vertritt eine weniger marktwirtschaftliche Sichtweise, was die Zinsen betrifft: Die von Privatpersonen abgeschlossenen Schuldverträge sind bisher generell zinsenlos gewesen. Zinsen mussten nur dann bezahlt werden, wenn die Parteien dies in dem Vertrag ausdrücklich festgelegt hatten. Ab März kehrt sich dies um: Zinsen werden nur dann nicht zu bezahlen sein, wenn von den Parteien eine Zinszahlung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist oder es vom Gesetz so vorgeschrieben wird.
In der kommenden Woche befassen wir uns mit den Änderungen der einzelnen Vertragsformen. Zurückliegende Beiträge zum BGB finden Sie unter www.budapester.hu in der Rubrik Wirtschaft/Recht.
Die Autorin ist Rechtsanwältin und Inhaberin der gleichnamigen Anwaltskanzlei, die unter anderem auf Gesellschafts- und Immobilienrecht spezialisiert ist. Der Artikel
beinhaltet allgemeine Informationen, und ist in konkreten Fällen nicht als Rechtberatung zu betrachten. Mit konkreten Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere deutschsprachigen Rechtsanwälte unter Tel.: +36-1-200-1468 oder drkrankovics@kkplaw.hu