Mit Ende des Sommerurlaubs und nach einer kurzen Akklimatisation im Büro lohnt es sich, einen Blick auf die im Sommer in Kraft getretenen – sehr zahlreichen – Gesetzesänderungen zu werfen. Eine das tagtägliche Geschäftsleben beeinflussende wichtige Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist bereits am 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Diese Änderung zieht konkrete, relativ kurze Zahlungsfristen nach sich. Damit will der Gesetzgeber die Zahlungsvorgänge beschleunigen und so der in vielen Branchen verbreiteten Kettenverschuldung zu Leibe rücken.
Die Änderung betrifft generell alle mündlichen und schriftlichen Verträge, in denen Geldzahlungen vereinbart sind. Dabei wird, so die Vertragspartner es nicht anders vereinbart haben, der Betrag binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung beziehungsweise der Zahlungsaufforderung fällig.
Daneben gilt die 30-tägige Zahlungsfrist aber auch bei den folgenden Konstellationen, wobei die Frist in jedem Fall mit der Erfüllung des Vertrages beginnt:
§ Falls die Zahlungsaufforderung oder Rechnung vor der Erfüllung des Vertrages (bei den Bau-, und Montageverträgen vor der Übergabe) bereits zugestellt wurde,
§ Falls das Zustellungsdatum der Zahlungsaufforderung beziehungsweise Rechnung nicht festzustellen ist, oder
§ Falls der Schuldner verpflichtet ist, auch ohne Erhalt der Zahlungsaufforderung beziehungsweise Rechnung zu bezahlen.
Bei wirtschaftlich tätigen Einheiten (etwa Wirtschaftsgesellschaften, Europäische AG-s, Vereinigungen, Tochterfirmen, Alleinunternehmer usw.) wurde die Zahlungsfrist auf maximal 60 Tagen festgelegt. Davon abweichende Zahlungsfristen sind vor Gericht anfechtbar.
Es lohnt sich auch einen Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werfen. Denn selbst wenn dort eine andere Zahlungsfrist steht, ist diese anfechtbar. Angefochten werden kann die Frist nicht nur durch einen konkreten Vertragspartner, sondern auch durch bestimmte Organisationen. Besonders wichtig: Im Falle der Feststellung der Nichtigkeit der Zahlungsfrist wird diese nicht nur gegenüber dem klagenden Vertragspartner festgestellt, sondern hat dies auch Auswirkungen auf alle betroffenen Vertragspartner. So kann eine Ungültigkeit also enorme Kosten verursachen. Darüber hinaus kann sie sogar mit einem bedeutenden Imageverlust einhergehen, da das Gericht auch zur Veröffentlichung der Anwendung von unlauteren Zahlungsfristen verpflichten kann.
Auch bei den Regelungen zur Berechnung der Verzugszinsen gab es Änderungen: Ab 1. Juli dient der am ersten Tag des Kalenderhalbjahres gültige Grundzinssatz der Ungarischen Nationalbank als Grundlage der Verzugszinsenberechnung. Maßgeblich ist dabei das Kalenderjahr, in das die Verspätung fällt. Bislang galt hier der letzte Tag vor der Verspätung als Stichtag. Bei den zwischen wirtschaftlich tätigen Organisationen abgeschlossenen Verträgen wurden zudem die Verzugszinsen erhöht. Der Verzugszinssatz beträgt nunmehr: Grundzinssatz der Ungarischen Nationalbank plus 8 Prozent – bisher galt hier: Grundzinssatz plus 7 Prozent.
Die Einforderung von Verzugszinsenzahlung kann nur dann vertraglich ausgeschlossen werden, wenn im Fall einer Zahlungsverspätung eine Vertragsstrafe (Pönale) vereinbart worden ist. Falls die Forderung in ausländische Währung vereinbart wurde, so ist ab 1. Juli der Grundzinssatz der jeweiligen Nationalbank oder – bei ihrem Nichtvorhandensein – ein marktüblicher Zinssatz als Grundlage zu nehmen. Eine weitere Neuheit ist die Einführung einer Vollstreckungspönale, die der Schuldner dem Berechtigten als Kosten der Vollstreckung in Höhe einer 40 Euro entsprechende Forint-Summe zu entrichten hat. Die Pflicht zur Bezahlung der Vollzugszinsen bleibt davon jedoch unberührt.
Die Autorin ist Rechtsanwältin und Inhaberin der gleichnamigen Anwaltskanzlei, die unter anderem auf Gesellschafts- und Immobilienrecht spezialisiert ist. Weitere Informationen unter Tel.: +36-1-200-1468 oder drkrankovics@kkplaw.hu.