Pfand, Bürgschaft, Garantie und Kaufrecht – das Recht der Sicherheiten im BGB
Als fünften und letzten Teil der Serie zum neuen BGB werden diesmal einige Aspekte aus dem Recht der Sicherheiten vorgestellt, da das neue BGB auch in diesem Bereich Neuerungen aufweist. Diese Regelungen sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2011 geschlossen werden.
Pfandrechte
Ab dem 1. Januar 2011 kann ein Pfandrecht nur noch vertraglich bestellt werden oder kraft Gesetzes entstehen. Eine Pfandbestellung durch Gerichtsbeschluss oder Behördenentscheid ist nicht mehr möglich. Auch ist neu, dass die Kaution als Faustpfandrecht und ein Pfandrecht an Rechten oder Forderungen als Hypothek geregelt wird. Der Pfandgegenstand kann auch umschrieben werden, in diesem Fall ist jeder Gegenstand vom Pfandrecht umfasst, welcher der Umschreibung entspricht. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, erstreckt sich das Pfandrecht künftig auch auf den Nutzen des Pfandgegenstands. Das sogenannte selbständige Pfandrecht (ähnlich der deutschen Grundschuld) kann ab dem 1. Januar 2011 nur noch an Immobilien begründet werden.
Das neue BGB befasst sich ausführlich mit der Rangfolge von Pfandrechten. Danach ergibt sich die Rangfolge grundsätzlich aus dem Zeitpunkt ihres Entstehens, Faustpfandrechte an Bankkonten oder Wertpapieren gehen aber Hypotheken an denselben unabhängig ihres Entstehungszeitpunktes vor. Das neue BGB ermöglicht auch die vorsorgliche Rangsicherung in Registern beziehungsweise bei erloschenen Pfandrechten auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Rangs.
Das neue BGB enthält detaillierte Regelungen zum Schutz des Wertes des Pfandgegenstandes, wie Regelungen zur Kontrolle oder Wiederherstellung des Pfandgegenstandes, aber auch das Recht auf zusätzliche Sicherheiten. Als neues Rechtsinstrument wird der Pfandkommissionär eingeführt, der entweder ein Pfandgläubiger oder ein Dritter sein kann. Dem Kommissionär stehen Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers zu, hierbei geht er im eigenen Namen aber zu Gunsten des Pfandgläubigers vor. Der Kommissionär ist bei Eintragung des Pfandrechts ebenfalls im entsprechenden Register einzutragen, während der Dauer seiner Bestellung kann der Pfandgläubiger dann seine sich aus dem Pfand ergebenden Rechte nicht persönlich ausüben.
Die Verwertung des Pfandgegenstands erfolgt nach Wahl des Pfandgläubigers im oder außerhalb des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens. Auch künftig wird es nicht möglich sein, dass die Parteien im Voraus vereinbaren, dass bei Eröffnung des Befriedungsverfahren der Pfandgegenstand in das Eigentum des Pfandgläubigers übergeht. Allerdings kann der Pfandgläubiger nach Eröffnung des Befriedigungsverfahren anbieten, dass er den Eigentumsübergang als Befriedigung akzeptiert. Schließlich ist es eine Neuerung, dass das von der Notarkammer geführte Pfandregister (in dieses müssen sämtliche Hypotheken eingetragen werden, soweit sie nicht in spezielle Register, wie zum Beispiel Grundbuch oder Handelsregister eingetragen werden) für jedermann gebührenfrei online einsehbar sein wird.
Bürgschaft
Im Bereich der Bürgschaft wird es ab dem 1. Januar 2011 möglich sein, eine Globalbürgschaft zu bestellen, wonach sich der Bürge für alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten des Schuldners verbürgt. Eine solche Globalbürgschaft muss nur dann mit einem Höchstbetrag begrenzt werden, wenn diese von einem Verbraucher gewährt wird. In jedem Fall bestehen bestimmte Informationspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen bei Erhöhung der besicherten Forderung, sofern der Bürge nicht über einen mehrheitlichen Einfluss auf den Schuldner verfügt (das heißt eine Konzerngesellschaft ist). Das neue BGB führt auch eine Ausfallbürgschaft ein, wonach der Bürge nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Vollstreckung gegenüber dem Schuldner erfolglos war. Der Bürgschaftsvertrag bedarf nach wie vor der Schriftform.
Garantievertrag
Das neue BGB stellt klar, dass eine Garantie nicht nur von Banken übernommen werden kann. Da die Garantie im Gegensatz zur Bürgschaft aber nicht akzessorisch ist, das heißt nicht vom Bestehen der besicherten Forderung abhängt, kann eine Garantie von Verbrauchern nicht übernommen werden (diese wird dann als Bürgschaft eingestuft). Nach der Definition der Garantie muss der Garantiegeber an den Berechtigten leisten, sobald er die Zahlungsaufforderung des Gläubigers erhält und die weiteren im Garantievertrag enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Garantievertrag bedarf der Schriftform.
Ankaufrecht
Neu ist die Einführung eines Ankaufrechts als Sicherheit. Dieses in der Praxis bereits bekannte Instrument regelt, dass der Gläubiger bei Eintritt vertraglich festgelegter Bedingungen (nicht vertragsgemäße Leistung und ähnliches) den als Sicherheit dienenden Gegenstand zu einem festgelegten Preis kaufen kann. Die Bestellung eines solchen Ankaufrechts bedarf der anwaltlichen Gegenzeichnung oder der notariellen Beurkundung und muss gegebenenfalls registriert werden.
Rechtsanwaltskanzlei K?vári Tercsák Salans