In unserer zweiwöchentlichen Serie beschäftigen wir uns heute mit den Möglichkeiten, die in Ungarn lebende Ausländer haben, ihren letzten Willen abzufassen.
Für in Ungarn lebende Ausländer – besonders für jene, die während ihres Aufenthalts eine Immobilie oder eine höherwertige Mobilie erworben haben – ist es eine wichtige Frage, wie sie das Schicksal dieses Vermögens nach ihrem Tod bestimmen können. Dabei ist zu beachten, dass bei ungarischen Immobilien die Vollstreckungsgewalt einzig bei den ungarischen Behörden liegt. Kurz gesagt: Der Nachlass einer ungarischen Immobilie kann nur von einer ungarischen Behörde, respektive einem ungarischen Notar festgestellt werden, auch wenn es sich um einen ausländischen Staatsbürger handelt. In Ungarn werden Nachlassverfahren von Notaren durchgeführt, ihre örtliche Zuständigkeit wird durch ein spezielles Gesetz geregelt. Das Verfahren hinsichtlich ungarischer Immobilien wird daher beschleunigt, wenn der letzte Wille des Eigentümers in einem Testament bestimmt wird, das einen ungarischen Notar mit einbezieht.
Die Gesetze des Privatrechts sind innerhalb der EU nach wie vor je nach Land unterschiedlich. Deshalb empfiehlt es sich, die sicherste rechtliche Form zu wählen – in diesem Fall eine Verfügung, die in Urkunden eines ungarischen Notars belegt ist. Eine solche Verfügung kann ein Testament sein, ein Erbvertrag, in dem der Erblasser sein Vermögen gegen Entrichtung eines Gegenwerts vermacht, oder eine Schenkung im Todesfall. Da die letzte Form gesetzlich enge Begrenzungen für die Betroffenen mit sich bringt, empfehlen wir sie im Allgemeinen nicht.
Das ungarische Recht erkennt auch an, wenn jemand eigenhändig zu Hause das Testament verfasst. Dieses muss immer in der Sprache verfasst werden, die der Verfasser versteht und spricht. Hingegen besteht bei einem durch einen Notar verfassten Testament auch die Möglichkeit, dass das Testament auch in der vom Verfasser nicht gesprochenen ungarischen Sprache als Urkunde verfasst wird. Das zu Hause verfasste Testament muss entweder vollständig per Hand geschrieben sein, in diesem Fall sind keine Zeugen erforderlich, oder per Schreibmaschine oder Computer, allerdings ist dann zur Wirksamkeit neben der eigenhändigen Unterschrift des Verfassers die Bestätigung durch Zeugen nötig.
Das Testament muss Ausstellungsort und -zeit aufweisen, sowie – falls es aus mehreren Seiten besteht – Seitenzahlen, wobei jedes Blatt einzeln unterschrieben werden muss. Dies ist eine besondere formelle Anforderung. Wenn der Testamentsverfasser sich seiner Sache sicher ist und keine Hilfe eines Juristen in Anspruch nehmen will, kann er das zu Hause verfasste Testament trotzdem bei einem Notar hinterlegen. Wird der letzte Wille hinterlegt, besteht auch beim nicht eigenhändig verfassten Testament keine Notwendigkeit, sie durch Zeugen bestätigen zu lassen.
Die mit notarieller Hilfe angefertigten oder hinterlegten Testamente werden – im Sinne eines besonderen Dienstes der Notarkammer – in das Landesregister der Testamente aufgenommen. Der Notar, der das Testament angefertigt oder zur Verwahrung entgegengenommen hat, trägt es in das Verzeichnis ein. In einem Nachlassverfahren ist der Notar verpflichtet, das Verzeichnis zu prüfen. Auf diese Weise kann das Dokument weder verloren gehen noch vergessen werden, aber gleichzeitig kann der Erblasser bis zu seinem Tod seinen letzten Willen geheim halten.
Bei Eintritt des Todes bestimmt eine ministerielle Verordnung, welcher Notar für den Fall zuständig ist. Im Falle von ungarischen Immobilien sind nur ungarische Notare zulässig. Bei Mobilien hängt die Zuständigkeit von der Staatsangehörigkeit ab, sowie davon, welche internationalen Abkommen zwischen Ungarn und dem betreffenden Staat bestehen. (Es besteht die Pflicht für alle Länder, außer für Österreich und ehemalige sozialistische Länder, einen ungarischen Notar im Verfahren hinzu zu ziehen). Die Zuständigkeit des Notars richtet sich nach dem Monat des Verscheidens und nach dem letzten Wohnort des Erblassers. Sollte kein solcher existieren, nach dem Ort, an dem sich die Hinterlassenschaft befindet.
Vorgängig zu dem notariellen Verfahren bemisst die an dem Sitz des Notars zuständige öffentliche Verwaltung die Vorsteuer für die Hinterlassenschaft und erstellt ein Nachlassverzeichnis mit Hilfe der Gläubiger und der rechtlichen Vertreter. Das Hinterlassenschaftsverzeichnis enthält die Vermögensgegenstände und Schulden so, dass der Wert der Hinterlassenschaft feststellbar ist.
Der Notar hält im Nachlassverfahren – außer in einigen klar umgrenzten Fällen – eine Verhandlung. Auf dieser eröffnet er den letzten Willen des Erblassers, und die Erben können dazu Stellungnahmen abgeben. Dann haben sie auch die Möglichkeit, die Hinterlassenschaft aufzuteilen – auch gegen die Anordnungen des Erblassers. Der Notar kann im Falle einer Nichteinigung einen Beschluss fassen, in dem er feststellt, wer welche Vermögensgegenstände zu welchem Wert erbt. Wird gegen den Beschluss Berufung eingereicht, geht das Verfahren an die zweite Instanz, den rechtskräftigen Beschluss hingegen schickt der Notar an das Finanzamt und an das Grundbuchamt, damit die eigentumsrechtlichen Veränderungen eingetragen werden. Alle weiteren Behörden müssen von den Erben selbst aufgesucht werden, um die Veränderungen eintragen zu lassen.
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